Für die Wirksamkeit einer deutschen Ehescheidung im tunesischen Rechtsbereich muss das deutsche Scheidungsurteil durch das zuständige tunesische Gericht in einem förmlichen Anerkennungsverfahren bestätigt werden.
Bedingungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils in Tunesien:
Unterschriftenbeglaubigung der in Bayern oder Baden-Württemberg ausgestellten Scheidungsunterlagen über das bayrische oder baden-württembergische Landgericht
(bitte mit dem Vermerk „nicht Apostille“ beantragen)
Vorweis eines tunesischen Personalausweises oder Reisepasses
Vorweis eines Auszugs aus dem Geburtenregister (nicht älter als drei Monate), ausgestellt im Namen des Antragstellers.
Weitere Schritte:
- Überbeglaubigung
der Unterschriften über das tunesische Konsulat
(Gebührenübersicht)
- Ausstellung eines Unbedenklichkeitsnachweises „certificat de non-appel d’un jugement de divorce“ vom tunesischen Konsulat
(Gebührenübersicht)
- Vorweis eines Auszugs aus dem Geburtenregister (nicht älter als drei Monate), ausgestellt im Namen des Antragstellers.
In einem letzten Schritt muss die zuständige tunesische Justizbehörde das ausländische Scheidungsurteil unter Vorlage der Überbeglaubingung und des "certificat de non-appel" per Exequatur
anerkennen.
Anmerkungen:
Gebühr muss in bar entrichtet werden. Diese Dienstleistung kann postalisch beantragt werden. Für die Verarbeitung postalischer Anträge müssen die Bearbeitungsgebühr in bar und ein frankierter Rückumschlag beiliegen.